ᐅ Gefahrübergang: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Gefahrübergang - Allgemeines
  • Gefahrübergang im Kaufrecht

Gefahrübergang bezeichnet im deutschen Zivilrecht den Übergang des Risikos der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger.

Gefahrübergang - Allgemeines

An den Gefahrübergang werden im Schuldrecht einige wichtige rechtliche Folgen geknüpft. Es ist zwischen der Leistungs- und der Gegenleistungs- bzw. Preisgefahr zu unterscheiden. Leistungsgefahr bedeutet, dass der Gläubiger der Hauptleistung das Risiko des Untergangs der Sache trägt. Das heißt, dass er etwa im Falle der Unmöglichkeit seinen Leistungsanspruch gegenüber dem Schuldner gemäß § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] verliert, da dieser von seiner Leistungspflicht befreit wird. Wann dies der Fall ist, richtet sich danach, ob eine Stückschuld oder eine Gattungsschuld vorliegt. Liegt eine Gattungsschuld vor, muss der Schuldner gemäß § 243 Abs. 2 BGB alles seinerseits zur Leistung Erforderliche getan haben, damit die Konkretisierung der Gattungsschuld eintritt. Der Zeitpunkt dieser Konkretisierung markiert gleichzeitig den Gefahrübergang der Leistungsgefahr vom Schuldner auf den Gläubiger. Wann Konkretisierung und Gefahrübergang stattfinden, hängt wiederum davon ab, ob eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vorliegt.

Spiegelbildlich zur Leistungsgefahr ist die Gegenleistungs- oder Preisgefahr das Risiko des Schuldners der Hauptleistung, dass er die vereinbarte Gegenleistung nicht verlangen kann.

Die Grundregel des allgemeinen Schuldrechts im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB lautet, dass bei Entfallen der Leistungspflicht auch die Gegenleistung nicht mehr verlangt werden kann. Allerdings kann die Gegenleistungsgefahr ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 BGB oder bei Annahmeverzug des Gläubigers der Hauptleistung auf diesen übergehen, sodass er trotz Unmöglichkeit der Hauptleistung die Gegenleistung erbringen muss.

Gefahrübergang im Kaufrecht

Der Gefahrübergang ist im Kaufrecht speziell geregelt. Gemäß § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der verkauften Sache vom Verkäufer auf den Käufer über. Der Gefahrübergang erfolgt aber nach § 446 Satz 3 BGB auch dann, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Nach Übergabe beziehungsweise Gefahrübergang trägt der Käufer demnach das Risiko, bei Untergang der Sache dennoch den Kaufpreis zahlen zu müssen. Die Ausnahme des § 326 Absatz 2 BGB ist mangels speziellerer Regelung auch im besonderen Schuldrecht über Kaufverträge anwendbar.

Für den Versendungskauf regelt § 447 Abs. 1 BGB, dass die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt gegeben hat. Diese Regelung erfährt durch § 474 Abs. 4 BGB eine praktisch sehr wichtige Ausnahme für den Verbrauchsgüterkauf. Ein solcher liegt gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn ein Verbraucher (vgl. § 13 BGB) von einem Unternehmer (vgl. § 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Der Gefahrübergang erfolgt bei einem Verbrauchsgüterkauf abweichend von § 447 Abs. 1 BGB nur dann mit der Versendung der Sache, wenn der Käufer die zur Versendung bestimmte Person beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person zuvor nicht benannt hat (vgl. § 474 Abs. 4 BGB). Im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen erfolgt der Gefahrübergang erst, wenn der Käufer die Sache tatsächlich erhalten hat.

Abgesehen von den Fällen der Unmöglichkeit und der Frage, ob die Hauptleistung beziehungsweise Gegenleistung trotz Untergangs der Sache geleistet werden muss, kommt dem Gefahrübergang im Kaufrecht mit Blick auf die Eröffnung der Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB des Käufers besonderes Gewicht zu. Um in den Genuss der Gewährleistungsrechte zu kommen, muss ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegen. Dieser muss nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Der Käufer kann demnach keine Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn der Sachmangel erst nach dem Gefahrübergang auftritt. Auch in diesem Zusammenhang gilt eine Besonderheit für den Verbrauchsgüterkauf, da hier gemäß § 476 BGB das Vorliegen des Sachmangels bei Gefahrübergang zugunsten des Käufers vermutet wird, wenn der Sachmangel sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt. Es handelt sich also um eine Beweislastregel, aufgrund der der Unternehmer den Beweis erbringen muss, dass der in Frage stehende Mangel erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist.


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Author: Carlyn Walter

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